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Fahrtenbuchauflage – Wer ist Halter des Fahrzeugs?

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VG Leipzig, Az.: 1 K 1784/15, Urteil vom 05.05.2017

1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.7.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 9.12.2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für acht Monate nach Bestandskraft der Anordnung.


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