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Rechtsanwälte Kotz GbR

Autowaschstraßenbetreiberhaftung bei abgerissener Dachantenne

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Schadensersatz nach Waschanlagen-Unfall
Ein Gericht hat entschieden, dass eine Waschanlagenbetreiberin Schadensersatz leisten muss, nachdem es zu einem Unfall in ihrer Anlage kam. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.
Unfallhergang und Verantwortung
Der Unfall ereignete sich, als der Fahrer eines Taxis die Waschanlage benutzte und dabei eine Antenne auf dem Dach nicht entfernte. Während des Waschvorgangs riss die Antenne ab und verursachte Schäden am Fahrzeug des Klägers. Obwohl das Personal der Waschanlage den Taxifahrer auf die Antenne hingewiesen hatte, fand keine Kontrolle statt, ob die Antenne tatsächlich entfernt wurde.
Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht
Das Gericht befand die Beklagte für schuldhaft pflichtwidrig, da sie das Taxi trotz der nicht entfernten Antenne in die Waschanlage fahren ließ. Die Betreiberin hätte dafür sorgen müssen, dass derartige Verstöße gegen ihre eigenen Regelungen nicht zu Gefahren für andere Kunden führen. Dies sei eine besondere Obhutspflicht der Betreiberin gegenüber den Waschanlagenbenutzern.
Schadensersatzforderung
Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.273,86 €. Diese Summe setzt sich aus den Reparaturkosten von 1.585,08 €, einer allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 € und den Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 663,78 € zusammen. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes.

Urteil im Volltext
AG Dortmund – Az.: 425 C 9258/17 – Urteil vom 29.05.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1610,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen des Sachverständigenbüros X. zur Rechnung Nr. BR14381 vom 5.1.2017 663,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand


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