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Linienbus – Verkehrsunfall mit vorbeifahrendem Fahrzeug

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 LG Saarbrücken
Az: 13 S 209/11
Urteil vom 05.04.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.8.2011 – Az. 3 C 359/10 (07) – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt geändert wird:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 44%, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 44% und die Beklagte zu 2) allein zu weiteren 12%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 36% und die Beklagte zu 2) allein zu weiteren 7%. Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten trägt der Kläger zu 61%. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger zu 52%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.4.2010 gegen 14.30 Uhr in S. auf der … in Höhe der Abzweigung … ereignet hat. Vor dem Unfall befuhr der Kläger mit seinem Pkw (…), die …in Richtung … und beabsichtigte, nach rechts in die … einzubiegen. Der im Linienverkehr eingesetzte Gelenkbus der Beklagten (…), der vom Beklagten geführt wurde, befand sich an einer vor der Einmündung befindlichen Haltestelle. Als der Kläger abbog, kam es zur Kollision mit dem anfahrenden Linienbus.
Er behauptet, er habe vor dem Abbiegen wegen passierender Fußgänger im Einmündungsbereich angehalten, als der abfahrende Bus wegen Unachtsamkeit gegen sein stehendes Fahrzeug gefahren sei. Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte sei unter Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers und Beachtung des rückwärtigen Verkehrs langsam auf die rechte der beiden Fahrspuren eingefahren, als der Kläger mit hoher Geschwindigkeit von links kommend versucht habe, vor dem Bus nach rechts abzubiegen. Trotz sofort eingeleiteter Bremsung habe der Unfall nicht verhindert werden können.
Auf den vom Kläger mit insgesamt 2.297,59 € bezifferten Schaden hat die Beklagte zwischen Kla[…]


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