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Unfallversicherung – Ausschluss bei Überfall des Versicherten aus privaten Gründen

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Arbeitsunfall nach Überfall abgelehnt: persönliches Motiv des Täters im Fokus.
Eine Bewachungsangestellte wurde während des Wartens auf ihren Ehemann von einem maskierten Mann überfallen und schwer verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Überfall aus persönlichen Motiven des Täters erfolgte und nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand. Das Sozialgericht und auch das Berufungsgericht bestätigten diese Entscheidung und betonten, dass die persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer ausschlaggebend war und nicht der Umstand des Zurücklegens des Weges zwischen den Arbeitsstätten. Das Urteil des Landgerichts, das den Ehemann als Täter verurteilte, wurde berücksichtigt, jedoch nicht als ausschlaggebend gewertet. Die Berufungsklägerin argumentierte vergeblich mit einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das eine Begünstigung durch Verhältnisse auf dem Weg zur Arbeitsstelle als ausreichend ansieht, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Überfälle, die aus persönlichen Motiven erfolgen. Die örtlichen Gegebenheiten am Tatort wurden als nicht wesentlich angesehen. Das Gericht lehnte die Prozesskostenhilfe ab, da es keine Erfolgsaussichten sah.

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 37/20 – Urteil vom 04.05.2022

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall.

Die 1976 geborene Klägerin und Berufungsklägerin war im Bewachungsgewerbe tätig. In der Nacht vom 23. auf den 24. November 2018 bewachte sie in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr eine V. am L. in H.- W.. Im Anschluss hatte sie den Auftrag, gegen 7:00 Uhr eine Filiale der K. in B. aufzuschließen. Ihr Ehemann hatte die Klägerin mit dem Auto von der gemeinsamen Wohnung zu der V. am L. gefahren und – wie bereits einige Male zuvor – angeboten, sie dort um kurz vor 5.00 Uhr auch wieder abzuholen und nach B. zu fahren, damit sie die Strecke nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen müsse. Beim Warten an der vereinbarten Abholstelle wurde die Klägerin von hinten von einem maskierten Mann mit einem Messer angegriffen und zu Boden gerissen. Hierbei erlitt sie Stichverletzungen an Rücken und Gesäß sowie schwere Verletzungen am Kopf. Noch am selben Tage wurde ihr Eh[…]


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