Das Baurecht ist in Deutschland gleich mehrfach untergliedert. Zum einen wird zwischen dem privaten und öffentlichen Baurecht unterschieden. Während das private Baurecht sich vor allem mit vertraglichen Fragen und Gewährleistungsrechten befasst, geht es beim öffentlichen Baurecht primär um die Genehmigungsfähigkeit von Bauten. Hierbei wird wiederum getrennt zwischen dem Bauordnungsrecht und dem Bauplanungsrecht. Das Bauordnungsrecht umfasst hierbei alle Fragen, die die konkrete Bebauung von einzelnen Grundstücken betrefffen. Hierbei handelt es sich in Deutschland um Landesrecht. Grenzabstände, die Höhe von Befriedungen etc. können daher von Bundesland zu Bundesland differieren. Das Bauplanungsrecht hat demgegenüber das Große und Ganze im Blick. In ihm ist geregelt, auf welcher Grundlage Flächennutzungs- und Bebauungspläne erstellt werden können.
Die Nutzbarkeit des Bodens festlegen
In Deutschland kommt Bereich des Bauordnungsrechts entscheidende Bedeutung zu. Aufgrund der hohen Bevölkerungsdichte in weiten Teilen des Landes kommt es in entscheidender Weise darauf an, die richtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu setzen, um sowohl dem Bedürfnis nach ausreichend Wohnraum und Gewerbefläche als auch umweltrechtlichen Aspekten und dem Erhalt der Kulturlandschaft in Deutschland gerecht zu werden. Geprägt ist das Bauplanungsrecht daher vor allem durch ein generelles Bauverbot im Außenbereich. In diesem sind Bauten nur dann zulässig, wenn sie aus bestimmten Gründen zwingend in den Außenbereich gehören. Hierzu zählen neben Gebäuden zur Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energie und Wasser auch landwirtschaftliche Bauten und eine Reihe weiterer entsprechend privilegierter Bauvorhaben. Den Regelfall bildet im Rahmen des Bauplanungsrecht jedoch der geplante Innenbereich. Hier kommt es darauf an, dass allen Belangen Rechnung getragen wird. Dies betrifft im Rahmen der Raumordnung die generelle Aufteilung der zur Verfügung stehenden Flächen in Bau-, Landwirtschafts- und Forstbereiche. Innerhalb der konkreten Bebauungspläne kommt es dagegen vor allem darauf an, dem Gesamteindruck der Bebauung als Ensemble Rechnung zu tragen. Hier kann es beispielsweise zur Festlegung vo[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Ansbach – Az.: AN 10 K 11.00870 – Urteil vom 23.09.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Mit dem von der Klägerin gehaltenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … wurde am 3. […]