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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrvergleich durch Freistellungsregelung

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Ein so genannter Mehrvergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der Regelungen beinhaltet, die an sich noch gar nicht Gegenstand des Rechtsstreites waren. Dieser Vergleich kann zu einer Streitwerterhöhung führen. Eine solche Streitwerterhöhung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt kann auch dann eintreten, wenn im Vergleich die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg im anliegenden Beschluss.

Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 6 Ta 29/15
Beschluss vom 26.01.2016

Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2015 – 5 Ca 341/15 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert wird für die Klage auf € 12.609,99 € und für den Vergleich auf 21.016,32 € (Mehrwert des Vergleichs: 8.406,66 €) festgesetzt.

Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren haben die Parteien über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, ausgesprochen zum 31. Dezember 2015, gestritten. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses betrug das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt der Klägerin 4.203,33 €. Der Rechtsstreit wurde durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs in der Güteverhandlung am 29. Oktober 2015 erledigt, mit dem sich die Parteien auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2016 aus betriebsbedingten Gründen verständigten. Der verfahrensbeendende Vergleich enthält unter Ziffer 3 folgende Regelung:
„Die Klägerin bleibt unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaiger ihr noch zustehende (restlicher) Urlaubsansprüche bzw. Freizeitausgleichsansprüche mit der Maßgabe freigestellt, dass sie ihren restlichen Jahresurlaub 2015 zunächst antritt und der in 2016 anstehende Urlaub unmittelbar zu Beginn des Jahres 2016 […]


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