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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkaufvertrag – Voraussetzung für arglistiges Verschweigen von Mängeln

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Insolvenzfall: Neugläubiger gewinnt Berufung gegenüber arglistigem PKW-Verkäufer
In einem aktuellen Gerichtsverfahren hat der Kläger als Neugläubiger erfolgreich Berufung eingelegt. Er hatte einen PKW gekauft, bei dem ein Mangel am Getriebe verschwiegen wurde. Der Beklagte, der Verkäufer des Fahrzeugs, befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer sogenannten Treuhandperiode nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens.

Das Gericht stellte fest, dass der Mangel an dem Fahrzeug arglistig verschwiegen wurde. Der Zeuge, der den Beklagten beim Verkauf vertrat, hatte Kenntnis von dem Getriebeschaden, offenbarte diesen aber nicht. Die Vernehmungen anderer Zeugen bestätigten diese Tatsache. Eine Vernehmung des Hauptzeugen war jedoch nicht möglich, da der Zeugenvorschuss nicht eingezahlt wurde.

Durch das Verschweigen des Mangels wurde die Vertrauensgrundlage für die Mangelbeseitigung zerstört. Der Kläger war daher berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Beklagte muss nun den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzahlen. Eine Verpflichtung des Klägers zum Nutzungsersatz besteht nicht.

Ein Feststellungsantrag, dass der Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht, wurde für zulässig, aber unbegründet erklärt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte vorsätzlich bei einem möglichen Betrug gehandelt hat.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 12 U 54/21 – Urteil vom 11.05.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12.05.2021, Az. 7 O 65/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 14.12.2018 zu Zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW Audi A4 Avant, Fahrzeugidentnr.: ….Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.500,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

(Symbolfoto: Wellnhofer Designs/Shutterstock.com)[/cap[…]


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