Fehlbehandlungsvorwürfe gegen Zahnarzt abgewiesen
Eine Klägerin forderte Schmerzensgeld und die Rückzahlung von Kosten für zahnärztliche Behandlungen und Nachbehandlungen wegen einer mutmaßlichen Fehlbehandlung durch einen Zahnarzt. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab, da es der Klägerin nicht gelang, den Nachweis eines Behandlungsfehlers zu erbringen. Die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls abgewiesen, da keine Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder rechtlichen Würdigung des Landgerichts festgestellt wurden.
Die Klägerin warf dem Beklagten vor, bei mehreren Zähnen eine fehlerhafte zahnprothetische Versorgung vorgenommen zu haben. Sie konnte jedoch nicht nachweisen, dass die von ihr vorgelegten Zustandsdokumentationen tatsächlich das unmittelbare Behandlungsergebnis des Beklagten darstellten. Zudem konnte sie nicht beweisen, dass die Arbeiten des Beklagten bereits behandlungsfehlerhaft gewesen wären.
Das Gericht verwies darauf, dass die Eingliederung von Zahnersatz ein mehrstufiger Prozess sei und dass Anpassungsmaßnahmen notwendig sein können, bei denen der Patient mitwirken muss. Die Klägerin konnte die erforderliche Beweislast für eine behandlungsfehlerhafte zahnprothetische Versorgung nicht erfüllen, weshalb die Klage abgewiesen wurde.
OLG Dresden – Az.: 4 U 2562/21 – Beschluss vom 09.05.2022
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der auf Dienstag, 24.05.2022, 13.30 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 30.230,99 € festzusetzen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Rückzahlung des von ihr verauslagten Eigenanteils für eine zahnärztliche Behandlung beim Beklagten und Ersatz der von ihr verauslagten Kosten für Nachbehandlungen wegen einer behaupteten Fehlbehandlung durch den Beklagten im Zeitraum zwischen dem 13.09.2012 b[…]