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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – vorbehaltslose Mietzahlung

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Landgericht Berlin
Az: 67 S 376/08
Urteil vom 12.03.2009

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2009 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 17 C 174/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 269,56 € um 53,91 € auf 323,47 € ab dem 01. Januar 2008 aus § 558 Abs. 1 BGB.

Mit Vertrag vom 26. Februar 1971 mieteten der Beklagte und seine inzwischen verstorbene Ehefrau, von der Klägerin die Wohnung, achtes Obergeschoss rechts.

Die Wohnung war bis Ende 2007 preisgebunden. Die Darlehn sind inzwischen abgelöst.

Mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2007 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete wie beantragt.

Eine ausdrückliche Zustimmung erklärten sie nicht.

Es ist unstreitig, dass sie indes ab Januar 2008 den erhöhten Mietzins zahlten. Tilgungsbestimmungen sind nicht vorgetragen.

Im hiesigen Verfahren jedoch haben die Beklagten und in der Berufung dann der Beklagte allein nicht nur die Abweisung der Klage beantragt, sondern auch ausführlich vorgetragen, warum die Mieterhöhung ungerechtfertigt wäre, sowie im übrigen den Vortrag der Klägerin bestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist die Abweisung der Klage beantragt worden, ohne auf Zahlungen hinzuweisen.

Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Mieterhöhung kann auf das amtsgerichtliche Urteil in vollem Umfang verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen sind nicht angegriffen.

Es kann dahinstehen, ob d[…]


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