LG München II, Az.: 10 O 3362/13, Urteil vom 07.10.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Todesfallentschädigung im Zusammenhang mit einer Unfallversicherung.
Der am 05.08.2012 verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der … Sachversicherungs-Aktiengesellschaft eine Unfallversicherung, welche eine Todesfallleistung in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich Gewinnbeteiligung vorsah. Hinsichtlich des Versicherungsscheins wird insoweit auf die Anlage K 1 verwiesen. Voraussetzung für die Fälligkeit der Todesfallleistung ausweislich der Versicherungsbedingungen 2.8 (Anlage K 2) war, dass die versicherte Person infolge eines Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben ist.
Die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns trägt vor, dieser habe am 05.08.2012 gegen 7.30 Uhr in der Fachklinik … einen Unfall erlitten. Der Verstorbene sei gestürzt und habe dadurch ein Schädelhirntraume erlitten, welches zum Tod führte. Dementsprechend sei die Beklagte zur in der Höhe unstreitigen Todesfallleistung verpflichtet. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwalts kosten.
Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.02.2013 sowie weitere 2.118,44 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte bestreitet vorliegend einen Unfall als Todesursache und trägt in diesem Zusammenhang vor, aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei keinesfalls gesichert, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin am 05.08.2012 ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Soweit die Klägerin ergänzend der Ansicht ist, die Beklagte habe die Prüfung verzögert bzw. eine Obduktion unterlassen, bestreitet dies die Beklagte. Nach Ansicht der Beklagten kämen aufgrund der zahlreichen Vorerkrankungen des […]