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Eigenbedarfskündigung bei nur ausnahmsweiser Nutzung als Zweitwohnung

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Eigenbedarfskündigung: Gericht zweifelt an Ernsthaftigkeit der Nutzung
In einer aktuellen Gerichtsentscheidung ging es um eine Eigenbedarfskündigung einer Einzimmerwohnung. Die Klägerin wollte die Wohnung für ihre Gesellschafterin als Zweitwohnung nutzen, um den Arbeitsweg zu verkürzen. Das Amtsgericht hat die Kündigung als unwirksam angesehen, da es an einer hinreichenden Begründung mangelte.

Direkt zum Urteil: Az.: 64 S 340/21 springen.

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Der Fall im Detail
In dem Fall mietete der Beklagte seit dem 1. September 2019 eine Einzimmerwohnung. Die Klägerin erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wegen Eigenbedarfs. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil es die Eigenbedarfskündigung als unwirksam erachtete. Die Klägerin legte Berufung ein.
Probleme bei der Begründung der Kündigung
Obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass das Interesse an der Einrichtung einer Zweitwohnung als Eigenbedarf gelten kann, fehlte es der Kündigung an einer ausreichenden Begründung. Die Klägerin konnte nicht eindeutig darlegen, warum das Mietverhältnis beendet werden sollte.
Entscheidung des Gerichts
Das Berufungsgericht hielt die Kündigung zwar für hinreichend begründet, konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass der behauptete Eigenbedarf, nämlich das ernsthafte Vorhaben der Gesellschafterin, in die Wohnung einzuziehen und dort regelmäßig zu übernachten, tatsächlich vorliegt. Die Klage wurde daher abgewiesen.

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Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 64 S 340/21 – Urteil vom 22.06.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 237 C 162/21 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 6.660,00 Euro[…]


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