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Selbständiges Beweisverfahren über eine Invalidität in der privaten Unfallversicherung

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OLG Dresden – Az.: 4 W 279/22 – Beschluss vom 18.05.2022

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Dresden vom 25.1.2022 abgeändert und im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Gutachtens einer Fachärztin/eines Facharztes für Orthopädie und Psychiatrie über folgende Fragen angeordnet:

II.

1. Führten die von der Antragstellerin durch den Unfall am 01.11.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen/Funktionsbeeinträchtigungen zu einer Invalidität auf der Grundlage der Gliedertaxe der Antragsgegnerin?

2. Wie hoch ist der Invaliditätsgrad für die o.g. aus dem Unfall resultierenden Gesundheitsschädigungen/Funktionsbeeinträchtigung der Antragstellerin – auf der Grundlage der Gliedertaxe der Antragsgegnerin?

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die weiteren Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des selbständigen Beweisverfahrens ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten zu den Fragen einzuholen, ob die von ihr durch einen Unfall am 1.11.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen/Funktionsbeeinträchtigungen zu einer Invalidität auf der Grundlage der Gliedertaxe der Antragsgegnerin führen und wie hoch dieser Invaliditätsgrad ist. Es wird im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Eine Beweisgefährdung sei nicht glaubhaft gemacht. Schon wegen der Zeitspanne von vier Jahren zwischen Unfall und der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens wäre sie gehalten gewesen, die Gefahr eines Beweismittelverlustes gesondert darzulegen. Auch sei das nach neuerer Rechtsprechung zu fordernde rechtliche Interesse der Antragstellerin zu verneinen, weil ihr aus der streitgegenständlichen privaten Gruppenunfallversicherung kein Anspruch mehr zustehe, nachdem sie die Frist zur Geltendmachung habe verstreichen lassen. Es fehle sowohl eine fristgemäße ärztliche Feststellung als auch die rechtzeitige Geltendmachung des behaupteten Invaliditätsanspruches vor dem nach den Versicherungsbedingungen zu beachtenden Fristablauf am 1.2.2018. Eine erstmalige Geltendmachung sei erst am 9.2.2018 erfolgt. Der von der Antragstellerin vorgelegte Arztbrief datiere vom 12.2.2018 und liege damit ebenfalls außerhalb der maßgeblichen Frist, unabhängig davon, dass sich aus ihm auch die Feststellung […]


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