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Notarsgebühr für die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes

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LG Offenburg, Az.: 4 OH 13/16, Beschluss vom 22.05.2018

1. Die Kostenrechnung des Notariats Z – Notar X – vom 07.06.2016 (Rechnungsnummer: 214259) ist inhaltlich richtig. Die Vollmachten in § 5 der Urkunde vom 27.05.2016 (Notariat Z, UR …/2016) und in § 2 der Handelsregisteranmeldung zu vorstehender Urkunde vom selben Tag (Notariat Z, UR …/2016) lösen keine zusätzlichen Gebühren nach dem GNotKG aus.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.

Symbolfoto: Daniel Jedzura /Shutterstock.com

Am 27.05.2016 beurkundete Notar X bei dem seinerzeitigen Notariat Z einen Verschmelzungsplan nach dem UmwG für die Verschmelzung der A GmbH mit dem Sitz in Berlin auf die Muttergesellschaft A. S.A.S. mit dem Sitz in Saint-Denis/Frankreich.

§ 5 der Urkunde lautet unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ wie folgt:

Der Notar, dessen Vertreter und die Mitarbeiter des Notariats Z, insbesondere Frau Y, alle geschäftsansässig bei dem Notariat Z, jeweils allein und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, werden bevollmächtigt alle zum Vollzug, zur Ergänzung, Abänderung oder Berichtigung dieser Urkunde und der damit zusammenhängenden Registeranmeldungen notwendigen Erklärungen abzugeben. Von dieser Vollmacht darf nur durch das Notariat Z Gebrauch gemacht werden. Eine Pflicht zum Tätigwerden ist damit nicht verbunden.

Die Urkunde wurde unter der Urkundenrollennummer UR …/2016 beim Notariat Z geführt.

Ebenfalls am 27.05.2016 Tag beglaubigte Notar X bei dem seinerzeitigen Notariat Z eine von ihm entworfene Handelsregisteranmeldung zur Anmeldung des vorstehenden Verschmelzungsplanes auf der Grundlage der Urkunde UR …/2016 unter der Urkundenrollennummer UR …/2016.

§ 2 des Anmeldungsentwurfes enthält unter der Überschrift „Vollzugsvollmacht“ folgende Regelung:

Der Notar und dessen Vertreter werden zur Erklärung und Vornahme etwa erforderlicher Änderungen und Ergänzungen der Anmeldung bevollmächtigt (z. B. auf Verlangen von Gerichten und Behörden).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunden und insbesondere der Vollzugsvollmachten wird auf die Urkunden UR …/2016 und UR …/2016 des Notariats Z Bezug genommen.

Der Notar hat die Handelsregisteranmeldung beim Reg[…]


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