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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reichweite der Hinweispflichten gem. § 139 ZPO – Verletzung des rechtlichen Gehörs

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Gericht weist Klage aufgrund prozessualer Mängel ab – Berufung erfolgreich.
Eine Klägerin hatte den Beklagten aus einem Leasingvertrag verklagt, konnte ihre Positionen jedoch in erster Instanz lediglich auf Anlagen stützen. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab, da sie nicht schlüssig begründet sei und die Bezugnahme auf Anlagen nicht ausreichend sei. Die Klägerin beantragte daraufhin ein Schriftsatzrecht, was ihr jedoch verweigert wurde. Das Landgericht verkündete das Urteil und entschied über nicht gestellte Sachanträge.

Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass das erstinstanzliche Urteil erhebliche prozessuale Mängel aufweise. Das Berufungsgericht gab der Berufung statt und ordnete die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Heilbronn an. Das Gericht befand, dass das Landgericht seine Hinweispflichten nicht ausreichend erfüllt habe und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt habe. Zudem wurde ein Urteil verkündet, in dem über nicht gestellte Sachanträge entschieden wurde.

Da der Sachverhalt zwischen den Parteien streitig ist und eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist, sei eine Zurückverweisung des Rechtsstreits sachdienlich. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts käme einem Verlust einer Tatsacheninstanz gleich und das Interesse an einer schnelleren Entscheidung wiege nicht schwerer als das Interesse an einer umfassenden Beweisaufnahme.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision.

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 18/23 – Urteil vom 28.03.2023

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 16.01.2023 a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 7.000 €
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Leasingvertrag in Anspruch, für die streitigen Positionen ihrer Klage hat die Klägerin in erster Instanz lediglich auf Anlagen Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.1.2023 hat der Einzelrichter des Landgerichts Heilbronn darauf hingewiesen, dass die Klage nicht schlüssig begründet sei, die umfasse[…]


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