Gericht hebt Ordnungsgeld gegen Zeugin auf.
Eine Beschwerdeführerin sollte vor Gericht als Zeugin aussagen, konnte jedoch aufgrund eines dienstlichen Termins nicht persönlich erscheinen. Stattdessen beantragte sie eine Teilnahme per Videokonferenz. Der zuständige Einzelrichter gestattete ihr, per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Der Beschwerdeführerin wurden die Einwahldaten für eine Videokonferenz mitgeteilt, an der sie jedoch nicht teilnahm. Daraufhin verhängte der Einzelrichter ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro gegen die Beschwerdeführerin und legte ihr die durch ihr Fernbleiben verursachten Kosten auf. Dagegen legte sie eine sofortige Beschwerde ein und gab an, dass sie sich für den Termin in die Konferenz eingewählt habe und auch kurzzeitig unterbrochen habe, um den Grund für ihre Abwesenheit zu erläutern. Sie habe vergeblich versucht, telefonisch Kontakt zum Gericht aufzunehmen. Nachträglich stellte sich heraus, dass sie sich in das falsche System eingeloggt hatte. Das Gericht hob daraufhin das Ordnungsgeld auf und entschied, dass das Fernbleiben im Termin nicht pflichtwidrig war. Die Beschwerdeführerin hatte sich sichtlich bemüht, ihre Teilnahme zu ermöglichen, indem sie mehrmals versuchte, das Gericht telefonisch zu erreichen. Die außergerichtlichen Kosten werden als notwendige Auslagen ersetzt.
OLG Koblenz – Az.: 8 W 416/22 – Beschluss vom 08.12.2022
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.10.2022 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.09.2022 – 5 O 40/21 – aufgehoben.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Mitarbeiterin bei der … [A].
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit richterlicher Verfügung vom 11.03.2022 zu einem auf den 14.09.2022 bestimmten Termin zur Beweisaufnahme förmlich (mit Postzustellungsurkunde) als Zeugin geladen. Die Ladung vom 12.04.2022 (Anlage zu Bl. 7 eAkte OLG) ging ihr unter ihrer dienstlichen Anschrift am 16.04.2022 zu.
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)Mit […]