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Maklervertrag – Entstehung des Maklerlohnanspruchs

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Klägerin fordert Maklerlohn von Beklagter – Gericht weist Klage ab.
In diesem Prozess forderte eine Klägerin von einer Beklagten Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von zwei Hausgrundstücken in Deutschland. Die Klägerin wurde von den Eigentümern der Anwesen im Rahmen eines Alleinauftrags beauftragt, den Verkauf der Grundstücke zu vermitteln. Der Maklervertrag, den sie mit einem der Interessenten abschloss, enthielt eine Klausel, wonach die Klägerin 10.000 Euro erhalten sollte, wenn der Interessent direkt an die Eigentümer wendet. Die Beklagte erwarb später die beiden Hausgrundstücke, zahlte jedoch den Kaufpreis des Grundstücks nicht und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keine Beweise dafür erbracht hat, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen sei und ihre Tätigkeit kausal für den Abschluss des Hauptgeschäftes gewesen sei. Daher wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil ein und behauptet, dass das Gericht in mehrfacher Hinsicht materiell-rechtlich fehlerhaft entschieden habe. […]

OLG Frankfurt – Az.: 13 U 84/21 – Urteil vom 06.07.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.3.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.590,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 21.11.2019 sowie 1.792,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.590,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zulassen.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Maklerlohnansprüche für die Vermittlung des Abschlusses von zwei Kaufverträgen über die Hausgrundstücke P.-E.-Straße … und … in D. geltend.

Die Klägerin war von den jeweiligen Eigentümern der genannten Anwesen im Oktober 2017 bzw. März 2018 im Rahmen […]


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