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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfallflucht – Leistungsfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung

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LG Düsseldorf, Az.: 9 S 27/14, Urteil vom 29.01.2015
1. Das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 15.04.2014 AZ. 87 C …/… wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.068,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Die Parteien streiten um Regressansprüche der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten aus §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 S. 2 VVG.

Am 04.11.2012 verursachte die Beklagte mit dem bei der Klägerin versicherten Pkw VW Golf gegen 21:00 Uhr einen Verkehrsunfall, als sie beim Rückwärtsfahren zum Zwecke des Ausparkens gegen einen Pkw Audi A4 stieß. Die Beklagte bemerkte zwar den Anstoß, verließ dann jedoch ohne auszusteigen oder ihre Personalien zu hinterlassen die Unfallstelle. Nachdem gleichwohl aufgrund von Zeugenangaben die Polizei bei ihr vorstellig geworden war, informierte sie noch am Tag nach dem Unfallgeschehen die Klägerin und räumte auch gegenüber der Polizei sofort ein, gefahren zu sein. Ein Verfahren gegen die Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt.

Die Klägerin regulierte den Schaden an dem Fahrzeug Audi A4 i.H.v. 1.406,44 EUR zuzüglich Mietwagenkosten i.H.v. 476,25 EUR und Erstattung von Sachverständigenkosten i.H.v. 185,44 EUR (insgesamt: 2.068,13 EUR). Mit Schreiben vom 06.05.2013 (Anlage K 6) entzog sie der Beklagten unter Verweis auf Ziffer E.7.3. AKB (Stand 01.04.2011) den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 EUR. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle arglistig ihre Pflichten gemäß Ziffer E 1.3 der AKB verletzt habe und sie daher gemäß Ziffer E 7.1 und 7.3 der AKB einen Anspruch auf Erstattung des regulierten Betrages habe. Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ausgleich des vorstehenden Betrages bis zum 04.06.2013 auf.

Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie das hinter ihr stehende Fahrzeug wegen der Dunkelheit in ihrem […]


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