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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenlast bei sofortigem Anerkenntnis nach zunächst gegebenem Anlass zur Klageerhebung

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Kostenlast im Rechtsstreit: Erfolgreiche Beschwerde gegen volle Kostenauflage.
In einem Rechtsstreit hat das Landgericht zu Unrecht der Beklagten die volle Kostenlast auferlegt. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO waren erfüllt, da die Beklagte vorprozessual in Verzug geraten war. Jedoch entfiel der Anlass zur Klageerhebung, als die Beklagte die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zusicherte. Die Klageeinreichung war somit verfrüht.

Das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs und des Pflichtteilsanspruchs war sofortig im Sinne des § 93 ZPO. Die Kostenlast ist gemäß §§ 93, 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln. Da eine Beweisaufnahme für den nicht anerkannten Teil erforderlich war, ist eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht gegeben.

OLG Frankfurt - Az.: 10 W 10/22 - Beschluss vom 08.07.2022

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Gießen vom 9.2.2022 abgeändert.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht der Beklagten die volle Kostenlast für den Rechtsstreit auferlegt. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 93 ZPO für die anerkannten Ansprüche erfüllt.

Eine Partei gibt Anlass zur Erhebung einer (Stufen-)klage, wenn ihr vorprozessuales Verhalten aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 93 Rnr. 2, 25 m.w.N.; s. zum entscheidenden Zeitpunkt bei der Stufenklage z.B. OLG Bamberg, NJW 2020, 2649; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. November 2021 – 5 W 37/21 -, juris). Bei fälligen Forderungen genügt dafür in der Regel, dass der Beklagte vor dem Prozess in Verzug geraten ist (Flockenhaus, a.a.O., Rnr. 2; OLG Köln Beschl. v. 7.5.2018 – 24 W 1/18, BeckRS 2018, 8675 Rnr. 9). Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, so z.B. wenn der Beklagte redlicherweise davon ausgehen durfte, dass eine von ihm erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde (MüKoZPO/Schulz ZPO § 93 Rn. 22; vgl. OLG Hamburg MDR 2010, 1211).

Zwar befand sich hier die Beklagte mit der ErfÃ[…]


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