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Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers auf Betriebsgelände

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OLG Koblenz: Arbeitgeber haftbar für Glätte vor Betriebstor – Verkehrssicherungspflicht
Das vorliegende Urteil des OLG Koblenz befasst sich mit der Klage einer Mitarbeiterin gegen ihren Arbeitgeber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, nachdem sie auf dem glatten, vereisten Weg zum Betriebstor gestürzt und dabei schwer verletzt worden ist. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, da er seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist, obwohl mit dem frühzeitigen Arbeitsbeginn der Mitarbeiter gerechnet werden musste.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 1479/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Arbeitgeber wurde für den Sturz einer Mitarbeiterin auf dem vereisten Weg zum Betriebstor haftbar gemacht, weil er die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Trotz der üblichen Regelung, dass Schnee und Eis erst ab 7 Uhr morgens zu beseitigen sind, bestand aufgrund des festgelegten Arbeitsbeginns um 5 Uhr eine Sonderpflicht zur früheren Streuung.
Das Gericht erkannte ein Schmerzensgeld zugunsten der Klägerin an und bejahte deren Ansprüche aufgrund der erlittenen dauerhaften Beeinträchtigungen.
Es wurde kein Mitverschulden der Klägerin festgestellt, da sie den üblichen und von der Arbeitgeberin vorgegebenen Weg benutzt hatte.
Die Verkehrssicherungspflicht lag bei der Beklagten auch für den Bereich der öffentlichen Zuwegung zum Betrieb, da die Gemeinde diese Pflicht auf die Anlieger übertragen hatte.
Die Beklagte konnte sich nicht auf das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 SGB VII berufen, da der Sturz außerhalb des Betriebsgeländes stattfand.
Eine Exkulpation der Beklagten für das Handeln ihres beauftragten Streudienstmitarbeiters scheiterte mangels ausreichender Organisation und Überwachung.


Unfallgefahr auf Betriebsgelände
Als Arbeitnehmer ist man auf dem Weg zur Arbeitsstelle und auf dem Betriebsgelände selbst nicht vor Unfällen gefeit. Gerade bei Eis und Schnee im Winter bergen rutschige Wege und Flächen erhöhte Sturzrisiken. Für Arbeitgeber besteht daher eine spezielle Verkehrssicherungspflicht, um Gefahrenstellen zu beseitigen und Unfälle zu vermeiden.

Die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers erstreckt sich nicht nur auf […]


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