VG Neustadt
Az: 3 L 677/06.NW
Beschluss vom 15.05.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Führung eines Fahrtenbuchs hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 15. Mai 2006 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800,-€ festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 30. März 2006 aufzuheben, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend.
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung, ein Fahrtenbuch auf die Dauer von einem Jahr zu führen, überwiegt vorliegend auch eindeutig das private Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Dieses vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass die angefochtene Verfügung sich beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, BGBl. 1993 I, S. 1024) die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Ermittlung des Führers bei Begehung der Ordnungswidrigkeit war hier im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich.
Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichlieg[…]