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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Verzögerung des Reparaturbeginns durch Werkstattvorbehalt

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Versicherung muss Nutzungsausfallentschädigung zahlen.
Im Fall einer Beschädigung ihres PKW durch einen bei der Beklagten versicherten LKW hat eine Klägerin vor Gericht eine restliche Nutzungsausfallentschädigung von 17 Tagen zu je 59 Euro eingeklagt. Der Unfall ereignete sich im Oktober 2021, die Beklagte als Haftpflichtversicherung trägt die Alleinverantwortung für den Unfall. Die Klägerin beauftragte ein Sachverständigengutachten und forderte daraufhin durch ihren Prozessbevollmächtigten den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten ein. Die Werkstatt machte die Reparatur von einer Kostenübernahmebestätigung durch die Beklagte oder der Erklärung der Klägerin abhängig, dass sie die Kosten aus eigenen Mitteln begleiche. Eine solche Erklärung konnte die Klägerin mangels eigener Finanzmittel nicht abgeben. Die Beklagte überwies die Reparaturkosten erst nach eigener Prüfung. Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen dem 12.11. und dem 29.11.2021, insgesamt 17 Tage. Die zulässige Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Beklagte haftet der Klägerin für den weiteren Nutzungsausfallschaden gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit §§ 1, 5 Pflichtversicherungsgesetz und muss eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.000,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 zahlen.

AG Hameln – Az.: 32 C 11/22 – Urteil vom 18.07.2022

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hameln vom 30.05.2022 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
(Symbolfoto: Artit Wongpradu/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung Zahlung einer restlichen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 17 Tagen zu je 59,- Euro für die Beschädigung ihres PKW bei einem Verkehrsunfall, den ein bei der Beklagten versicherter LKW v[…]


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