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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückgabe einer Mietsicherheit in Form von Aktien

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AG Köln – Az.: 203 C 199/21 – Urteil vom 19.07.2022

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Herausgabe der 832 im Rahmen des Wohnraummietverhältnisses über die Wohnung in der O. Str.. 40, DG links, Köln, durch den Beklagten zu 2) treuhänderisch verwalteten Stückaktien an der Beklagten zu 1) an die Klägerin durch den Beklagten zu 2) zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese und die Beklagte zu 1) jeweils hälftig.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckende Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) vermietete im Jahre 1960 an die fortan als solche bezeichneten Rechtsvorgänger der Klägerin, Frau H. F. und Herrn I. F., eine Wohnung.

Der 1960 geschlossene Mietvertrag („Alter Mietvertrag“) enthielt unter § 4 folgende Klausel:

„(1) Der Mieter hat vor Abschluss des Mietvertrages einen Geschäftsanteil in Höhe von 800 DM zu zahlen, den ihm die Vermieterin als Darlehen schuldet und den sie mit dem gleichen Prozentsatz an zu verzinsen hat, der auf ihre Vorzugsaktien jeweils als Dividende ausgeschüttet wird. Er wird nach Maßgabe der Bestimmung in Absatz 3 Satz 1 zur Rückzahlung fällig.

(2) Die Vermieterin ist berechtigt, den Geschäftsanteil für den Mieter ganz oder teilweise in eigenen Aktien anzulegen. Die Anlegung erfolgt zum Nominalbetrag der Aktien auf den Namen eines Treuhänders in der Weise, daß dieser für alle Mieter, deren Geschäftsanteile in Aktien angelegt sind (Treuhandaktien) die Aktien verwaltet und die damit verbundenen Rechte ausübt. Während der Dauer des Mietverhältnisses kann der Mieter dem Treuhänder diese Befugnisse nicht entziehen. Ihm steht nur das Recht zu, nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 3 Satz 2 – 4 die Herausgabe der entsprechenden Stücke zu verlangen. Der Treuhänder wird von der Vermieterin bestellt und abberufen; sie trägt auch die Kosten der Treuhandverwaltung.

(3) Einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses, jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Rückgabe der Mieträume ist der Geschäftsanteil an den Mieter zurückzuzahlen. Wenn und soweit er in Treuhandaktien angelegt ist, sind diese ihm im gleichen Zeitpunkt herauszugeben. Der Vermieterin steht jedoch das Recht zu, vom Miet[…]


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