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Beiordnung Pflichtverteidiger wegen der Schwierigkeit der Rechtslage

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OLG Koblenz – Az.: 2 OLG 6 Ss 130/19  – Beschluss vom 04.12.2019

I. Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 1. Oktober 2019 wird der Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Juli 2019 aufgehoben und dem Angeklagten Rechtsanwältin …[A] als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren beigeordnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2019 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Berufungsgericht zuständige kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 8. April 2019 verurteilte das Amtsgericht Mainz den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Staatsanwaltschaft Mainz legte gegen dieses Urteil am 9. April 2019 Berufung ein, die sie mit der Berufungsbegründung vom 20. Mai 2019 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 änderte das Landgericht Mainz das angegriffene Urteil dahingehend ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfiel. Gegen diese, ihm am 23. Juli 2019 zugestellte, Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner am 13. Juni 2019 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegten Revision, die er mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. August 2019, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, begründete. Zugleich mit der Einlegung der Revision beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 lehnte der Vorsitzende der kleinen Strafkammer den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der über seine Wahlverteidigerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 eingelegten Beschwerde. Der Vorsitzende der Strafkammer half der Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2019 nicht ab.

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und die Beschwerde zurückzuweisen. Der Angeklagte hat über seine Verteidigerin mit irrig auf den 11. August 2019 datierten Schriftsatz, der am 21. Oktober 2019 bei Gericht einging, eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pfli[…]


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