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Natürliche Handlungseinheit und Strafklageverbrauch beim Serienbetrug

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 OLG 162 Ss 40/18 – Urteil vom 16.10.2019

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 11.09.2017 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und im Fall 14 wegen Bankrotts verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen 9 bis 11 und 13 des Urteils sowie c) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit das Verfahren eingestellt und soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen 1 bis 10 des Urteils und c) im Gesamtstrafenausspruch.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 15.05.2015 verhängte das Amtsgericht Mühlhausen gegen den Angeklagten wegen (gewerbsmäßiger) Urkundenfälschung in 13 Fällen in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Betrug, davon in 2 Fällen versucht, sowie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Insolvenzverschleppung und wegen Bankrotts in 7 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 2 Monaten.

Gegen das Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf die Bemessung der Gesamtstrafe, Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Berufung in der Hauptverhandlung am 25.08.2017, dem 48. Verhandlungstag, zurück.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – 7. Strafkammer – Mühlhausen mit Urteil vom 11.09.2017 das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen der Sache nach aufgehoben – und nicht lediglich „neu gefasst“, wie es im Tenor missverständlich heißt – und

– das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift wegen Strafklageverbrauchs gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, – den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 8 Fällen, Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung in einem Fall sowie wegen Insolvenzverschleppung in einem Fall und wegen Bankrotts in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt,

– die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt,

– den Angeklagten von dem Tatvorwurf[…]


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