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Arglist bei Gebrauchtwagenverkauf – Aufklärungspflichten über Unfallschäden

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Kein Gewährleistungsanspruch bei Fahrzeugmängeln.
In einem aktuellen Urteil hat der Senat entschieden, dass einem Kläger kein Gewährleistungsanspruch wegen Mängeln an einem von ihm beim Kauf eines Neufahrzeugs in Zahlung gegebenen BMW 525 i zusteht. Das Gericht folgte den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel gezogen wurden. Es wurde festgestellt, dass der Kläger kein Recht auf Wandelung gemäß § 462 BGB hat, da zwischen der Übergabe des Altfahrzeugs und der Klageeinreichung mehr als 6 Monate vergangen sind und der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Auch eine arglistige Täuschung durch den Beklagten über den Unfall des Fahrzeugs konnte nicht nachgewiesen werden. Es wurde betont, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten durch eine Bagatellisierung des Auffahrunfalls oder der dabei eingetretenen Schäden nicht anzunehmen ist. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten derartige Mängel bekannt waren.

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 733/99 – 241 – Urteil vom 13.06.2000

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 10 O 85/99, wird zurückgewiesen.

2.     Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Gewährleistungsanspruch wegen Fahrzeugmängeln des von ihm beim Kauf eines Neufahrzeugs durch den Beklagten in Zahlung genommenen Fahrzeugs BMW 525 i nicht zu. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO), die durch das Berufungsvorbringen nicht in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel gezogen werden.

Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob zwischen den Parteien durch die am Tag der Übergabe des Neufahrzeugs erfolgte Unterzeichnung eines mit „Ankauf“ überschriebenen Formulars (Bl. 8 d. A.) ein gesonderter Kaufvertrag über das Altfahrzeug des Beklagten zustande gekommen ist oder ob der Kläger dieses Fahrzeug zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag über das Neufahrzeug gemäß § 364 Abs. 1 BGB an Erfüllungs Statt angenommen hat. Im letztgenannten Fall hat der Beklagte wegen eines Sachmangels des Altfahrzeugs gemäß § 365 BGB in gleicher Weise Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.

Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Wandelung gemäß § 462 BGB nicht zu. Da zwischen der Über[…]


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