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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urkundsprozess – Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

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OLG Frankfurt – Az.: 5 W 10/20 – Beschluss vom 08.04.2020

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18. Februar 2020 gegen den Beschluss der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Februar 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung einer nach ihrer Ansicht verwirkten Vertragsstrafe aus einer zwischen den Parteien (und anderen Beteiligten) bestehenden notariellen Vereinbarung in Höhe von 8.000.000,00 € in Anspruch.

Die Klägerin, die von den Geschäftsführern und weiteren Führungskräften der X GmbH gegründet wurde mit dem Ziel, das Management der X GmbH zu bündeln und eine Beteiligung an dieser Gesellschaft zu erwerben und zu halten, ist zu 10% neben der Beklagten, die 90% hält, Gesellschafterin der X GmbH.

Hinter der Beklagten, die zu 100% von einer chinesischen Zweckgesellschaft gehalten wird, stehen mittelbar sieben chinesische Gesellschaften (Investoren).

Die X GmbH gehörte unter der Firma Y … GmbH zu 100% zur Y SE, die die Anteile an der Gesellschaft im Jahr 2016 an die Beklagte zum Preise von rund EUR 218 Mio. veräußerte.

Die Klägerin und Beklagte (und weitere Beteiligte) schlossen die notariell beurkundete Vereinbarung vom 28. Oktober 2016 (UR-Nr. …/2016) der Notarin A mit dem Amtssitz in Stadt1 (in begl. Übersetzung Anl. K 6 in ges. Anl.-Ordner, auch als Side Letter I bezeichnet), die durch notariell beurkundete Vereinbarung u. a. der Parteien vom 26. Oktober 2017 (UR-Nr. …/2017) des Notars B mit dem Amtssitz in Stadt1 (in begl. Übersetzung Anl. K 7 in ges. Anl.-Ordner) in Teilen abgeändert wurde.

Ziffer 3.1. gemäß der geänderten Fassung bestimmt:

“C GmbH und D geben ein selbständiges Garantieversprechen im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB, dass Ziffer 15.1 (sog. „Wichtige Entscheidungen 1″) der ehemaligen GVB [Anmerkung des Senats: die Investitions- und Gesellschaftervereinbarung (UR-Nr. …/2016 des Notars E, Stadt1 (Anl. K 3 in ges.- Anl.-Heft)] spätestens zum Vollzugsdatum (im Sinne der GVB) neu gefasst und in die GVB aufgenommen wird.“

In Ziffer 4.1 gemäß der geänderten Fassung heißt es:

“C GmbH und D zahlen als Gesamtschuldner an die Verwaltungsgesellschaft [Anm. des Senats: gemeint ist die Klägerin] eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000.000 (in Worten Euro acht Millionen), wenn – unabhängig vom Verschulden (verschu[…]


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