Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Anforderungen an Darlegung eines Vorfahrtsverzichts

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Gericht weist Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall ab.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, da die Klägerin allein für die Folgen des Unfalls haftet. Die Beklagten haften nicht als Gesamtschuldner gemäß § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG für die Unfallfolgen. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt dazu, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs allein für den Unfall verantwortlich zeichnet. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger nach links abbiegen wollte und dabei mit dem Fahrzeug der Beklagten kollidierte. Die Klägerin konnte den Anscheinsbeweis, wonach sie gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen hat, nicht widerlegen. Die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte mutwillig den Unfall verursachte, wurde nicht bewiesen. Die Signalisierung eines Vorfahrtsverzichts seitens der Beklagten konnte nicht schlüssig dargelegt werden. Die Klägerin muss allein für den Unfall aufkommen.

Das Gericht entschied, dass die Berufung der Klägerin unbegründet sei. Das Urteil des Landgerichts beruhe weder auf einer Rechtsverletzung noch auf nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung zugunsten der Klägerin erfordern würden. Die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen. […]

OLG Hamm – Az.: I-7 U 4/22 – Beschluss vom 25.07.2022

In dem Rechtsstreit ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

I.

Die Berufung der Klägerin verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für die Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgerich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv