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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aussetzung Arbeitsgerichtsverfahren bis Erledigung eines Strafverfahrens

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 21 Ta 1260/17, Beschluss vom 12.12.2017

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 6. Juli 2017 – 1 Ca 365/16 – aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen einen Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über Schadensersatz- und Herausgabeansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung von im Besitz der Klägerin befindlichen Radsätzen und sonstigem Material der DB C. AG durch die TSR R. GmbH & Co. KG (im Folgenden: TSR).

Die Klägerin ist ein Unternehmen des D. B. Konzerns und unterhielt u. a. in Eberswalde ein Werk zur Instandhaltung von Güterwagen, einzelnen Radsätzen und sonstigem Material im Auftrag der DB C. AG und verschiedener Drittunternehmen, darunter die A. A. E. AG (AAE). Die Klägerin übernahm für die DB C. AG – anders als bei den Drittunternehmen – auch die Verschrottung des nicht mehr verwendbaren Materials. Mit der Entsorgung der nicht mehr verwendbaren Radsätze und sonstigen Materialien der DB C. AG war die TSR bis März 2013 unmittelbar und ab April 2013 als Nachunternehmerin der Sch. R. AG & Co. KG beauftragt. Die angelieferten Radsätze wurden in der Werkstatt der Klägerin auf ihre Verwendbarkeit geprüft, je nach Zustand farblich gekennzeichnet und anschließend getrennt gelagert. Die zu entsorgenden Radsätze wurden in Schrottcontainer verbracht, nach Anmeldung bei der TSR in deren Niederlassung in Finowfurt abgeholt und verschrottet.

Symbolfoto: vladek/Bigstock

Der Beklagte war bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin seit September 1984 beschäftigt, seit Juli 1996 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1996 (Bl. 30 f. d. A.) als Lagermeister/Tauschteilmeister. Ob er diese Funktion auch nach Mitte April 2012 noch wahrgenommen hatte oder ab diesem Zeitpunkt nur noch für das Drittkundengeschäft zuständig war, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Juli 2015 fand die Klägerin in den für die TSR bestimmten Schrottcontainern nicht zur Entsorgung vorgesehene Radsätze vor.[…]


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