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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheinbeschlagnahme bei BAK unter 1,1 Promille.

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Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt.
Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme der Fahrerlaubnis eines Beschuldigten, der mit 1,13 Promille und 1,23 Promille im Blut am Steuer erwischt wurde. Doch die Beamten konnten keine Ausfallerscheinungen während der Fahrt feststellen und auch der ärztliche Befund zeigte keine klaren Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit. Das Gericht stellte fest, dass es im jetzigen Ermittlungsstadium an den erforderlichen dringenden Gründen für die Annahme fehlt, dass dem Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach ein Kraftfahrer bei einer BAK von rund 2 Promille oder mehr seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder jedenfalls für möglich hält. Bei Überschreiten eines BAK von 1,1 Promille nach Alkoholgenuss bestehen jedoch hinreichende Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit aufgrund gesicherter medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse. Insgesamt fehlten im vorliegenden Fall jedoch die nötigen Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit, und somit wird nur eine Ordnungswidrigkeit angenommen.

Die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Fall sind das Strafrecht (insbesondere § 316 StGB) und das Prozessrecht (insbesondere § 111a StPO und § 94 Abs. 3 StPO). Es geht um den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr und die vorläufige Entziehung sowie Beschlagnahme der Fahrerlaubnis. Es wird auch auf die medizinischen Aspekte der Feststellung der Fahrtüchtigkeit eingegangen.

AG Frankenthal – Az.: 4b Gs 1682/22 – Beschluss vom 03.08.2022

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 13.07.2022 auf Anordnung der vorläufigen Entziehung – zugleich Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen sowie Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 3 StPO – der Fahrerlaubnis des Beschuldigten wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Antrag vom 13.07.2022 (Bl. 32, 33) begehrt die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten … gem. § 111a StPO sowie die Anordnung der Beschlagnahme der Fahrerlaubnis gem. § 94 Abs. 3 StPO. Der Beschuldigte befuhr am 30.06.2022 gegen 08:25 Uhr mit dem Kfz amtliches Kennzeichen EF … die Straße Im Horst in M. auf das Firmengelände der Firma …. Nach dem Anhalten des Pkws beschriebe[…]


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