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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen des Konsums harter Drogen

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Ein Fahrverbot aufgrund von Drogenkonsum: Die wichtigen Einzelheiten einer juristischen Auseinandersetzung
Im Herzen der Angelegenheit steht ein Individuum, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Begründung? Konsum von Methamphetamin und Amphetamin. Trotz einer Beschwerde gegen den am 18. September 2020 zugestellten Bescheid, der diese Maßnahme initiierte, wurde das Widerspruchsgesuch zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Fahrverbot nicht unverzüglich erfolgt sei, da fast vier Monate seit der vermeintlichen Tat vergangen seien. Zudem behauptete er, dass ihm keine angemessene Anhörung gewährt worden sei. In einem komplexen juristischen Geflecht, in dem verschiedene rechtliche Prinzipien und Aspekte zur Anwendung kamen, wurde der Fall sorgfältig beleuchtet.

Direkt zum Urteil Az: 3 M 279/20 springen.

Keine aufschiebende Wirkung für den Widerspruch
Die Kernargumente des Beschwerdeführers konnten das Gericht nicht überzeugen, da sie nicht zu einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung führten. Im Fokus stand die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht nicht wiederhergestellt oder angeordnet wurde. Hierdurch behielt der Bescheid, der den sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung und die Abgabe des Führerscheins verlangte, seine Rechtmäßigkeit.
Unverzüglichkeit ist kein Bestandteil des Tatbestandes
Der Antragsteller argumentierte, dass das Fahrverbot nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt sei. Er glaubte, dass aufgrund des Zeitablaufs von fast vier Monaten seit der Tat das Fahrverbot durch den Bescheid nicht rechtzeitig durchgesetzt wurde. Jedoch enthält weder der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG noch der § 46 Abs. 1 FeV das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. Eine unverzügliche Maßnahme ist in diesem Kontext nicht notwendig, und daher war das Argument des Antragstellers nicht stichhaltig.
Anhörung als Teil des Verfahrens
Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Anhörung zum Entzug der Fahrerlaubnis nicht erhalten. Ohne eine gründliche Begründung war diese Behauptung jedoch unzureichend, um das Darlegungserfordernis zu erfüllen. Ohne konkrete Beweise oder weitere Erläuterungen konnte diese Aussage das Gericht nicht von der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen.

Alles in allem wurde durch die ausführliche Prüfung des Falles deutlich, dass der Entzug de[…]


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