LG Berlin – Az.: 63 S 133/20 – Urteil vom 17.12.2021
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 01.07.2020 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.962,36 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Räumung wegen einer Eigenbedarfskündigung zugunsten des Bruders eines ihrer Gesellschafter in Anspruch.
Nach § 12 Abs. 3 des Mietvertrages ist das Mietverhältnis „nur in besonderen Ausnahmefällen,…die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“ kündbar.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Eigenbedarf des Bruders eines Gesellschafters stelle ein berechtigtes Interesse des Vermieters i.S.d. § 573 BGB dar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung im Mietvertrag. Nach dem Vortrag der Klägerin sei ein besonderes Interesse gegeben, da dem Bruder nicht zumutbar sei, weiterhin zwischen Bonn und Berlin zu pendeln und der Wunsch, mit seiner Familie in Berlin zusammenzuleben, aufgrund des besonderen Schutzes der Familie aus Art. 6 GG einen derartigen Ausnahmefall begründe.
Mit der Berufung mach der Beklagte geltend, das Amtsgericht habe keine hinreichenden Ausführungen zu einem Ausnahmefall gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf eine Prüfung des „normalen“ Eigenbedarfs beschränkt.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus § 546 BGB zu.
Das Mietverhältnis ist nicht durch die streitgegenständliche Eigenbedarfskündigung beendet worden.
Wie das Amtsgericht zunächst mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, ausgeführt hat, wurde die Vereinbarung des § 12 Abs. 3 des Mietvertrages nicht durch den „Nachtrag“ zum Mietvertrag abbedungen. Dies folgt bereits aus der Formulierung „im Übrigen“.
Durch eine mietvertragliche Bestimmung, der zu Folge der Vermieter das Mietverhältnis „nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltu[…]