Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wechselbezüglichkeit bei Ersatzerbeneinsetzung – Voraussetzung Anwachsung

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Oldenburg – Az.: 3 U 37/22 – Beschluss vom 26.08.2022
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am TT.MM.1927 geborenen und am TT.MM.2021 gestorbenen BB.

Der verstorbene BB war der Lebensgefährte der am TT.MM.2019 verstorbenen Frau DD. Frau DD war vom TT.MM.1966 bis zum TT.MM.1981 verheiratet mit Herrn EE. Die Ehe blieb kinderlos. EE hatte aus erster Ehe einen CC, den Beklagten, und einen Adoptivsohn, Herrn FF.

Die Eheleute DD und EE errichteten am 16.10.1971 ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen, unbeschränkten Erben einsetzten und sollte Frau DD die Überlebende sein, wurden die Söhne von Herrn EE als Erben bestimmt.

Am TT.MM.1981 verstarb Herr EE. Sein Adoptivsohn, Herr FF, verstarb am TT.MM.1995.

Am 17.08.1995 verfasste Frau DD ein handschriftliches Testament, in dem sie ihren Lebenspartner, Herrn BB, als ihren alleinigen Erben einsetzte.

Der Kläger ist der Auffassung, Herr BB sei Erbe der Frau DD geworden. Das handschriftliche Testament vom 17.08.1995 sei wirksam, weil die Erbeinsetzung der Söhne des Herrn FF nicht wechselbezüglich sei.

Das Landgericht Aurich hat die Klage des Klägers festzustellen, dass die am TT.MM.2019 in Ort1 verstorbene Frau DD von Herrn BB, nachverstorben in Ort2 am TT.MM.2021 in Ort2, allein beerbt worden ist, mit Urteil vom 05.05.2022 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger die begehrte Feststellung nicht beanspruchen könne, da die Berufung des Beklagten zum Erben im gemeinschaftlichen Testament vom 16.10.1971 eine wechselbezügliche Verfügung darstelle (§ 2270 Abs.1 BGB). Bei der Auslegung des Testaments sei zu berücksichtigen, dass Herr EE die Erbeinsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin nur im Hinblick darauf testiert haben dürfte, dass seine Söhn[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv