LG Itzehoe – Az.: 7 O 245/07 – Urteil vom 01.06.2011
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
a) 26.754,49 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07 und auf weitere 10.908,00 € für die Zeit vom 17.10.07 bis zum 04.03.09,
b) ein Schmerzensgeld von 13.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07,
c) zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.246,32 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07,
d) 1.773,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.10 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten 1.122,17 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.07 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt,
a) dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus Anlass des Unfalls vom 13.03.06 zu zahlen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist bzw. übergeht;
b) dass der Rechtsstreit in Höhe von 10.908,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 05.03.09 in der Hauptsache erledigt ist;
c) dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger die zusätzlichen Kosten der Krankenversicherung (Risikozuschlag) zu erstatten, die der Kläger aus Anlass des Unfalls vom 13.03.06 ab September 2010 zahlen muss.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 85%.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten materielle sowie immaterielle Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 13.03.06. Dabei nimmt er den Beklagten zu 1) als Unfallgegner und die Beklagte zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch.
Symbolfoto: Von BELL KA PANG/Shutterstock.com
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