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Dienstreise – Ersatz des Sachschadens eines Beamten

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VG Kassel, Az.: 1 K 1416/12.KS, Urteil vom 08.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des Landes Hessen. Nach Rückkehr von einer Fahrt … im Rahmen einer genehmigten Dienstreise am 15. Mai 2012 stellte der Kläger sein privates Kraftfahrzeug in der zu seinem Wohnhaus gehörenden Garage ab. Am darauffolgenden Tag stellte er fest, dass ein Reifen seines Fahrzeugs die Luft verloren hatte. Daraufhin stellte er am 11. Juni 2012 bei seinem Dienstherrn unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars Antrag auf Ersatz eines Sachschadens. In der Rubrik „genaue Schilderung des Sachverhalts“ hielt er fest:

„Das Fahrzeug wurde nach der Dienstreise in die Garage gestellt. Am nächsten Morgen war der Reifen platt. Laut des … war eine Reparatur bei der Beschädigung des Reifens nicht mehr möglich.“

Seinem Antrag fügte der Kläger u. a. eine Barverkaufs-Rechnung der … vom 21. Mai 2012 über den Erwerb eines Kraftfahrzeugreifens im Auftragswert von 90,00 € bei.

Symbolfoto: luckybusiness/Bigstock

Mit Verfügung vom 2. August 2012 teilte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main dem Kläger mit, dass seinem Schadensersatzantrag nicht stattgegeben werden könne. Es fehle an den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen der einschlägigen Sachschadensersatz-Richtlinien.

Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein, den er damit begründete, dass der eingetretene Schaden zwar nicht plötzlich eingetreten sei, mit größter Wahrscheinlichkeit aber zeitlich bestimmbar, nämlich im Zeitraum zwischen seiner Abfahrt in Bad Hersfeld bis zur Ankunft zu seinem Wohnhaus. Daher sei der Schadenseintritt mit größter Wahrscheinlichkeit in Ausübung des Dienstes eingetreten, namentlich im Rahmen der genehmigten Dienstreise nach …. Es könne zwar nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass der Reifen schon vor der Abfahrt nach … beschädigt[…]


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