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Parkplatzunfall – Geltung der Regelungen der StVO

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LG Hamburg, Az.: 306 S 82/15, Urteil vom 15.04.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16.09.2015, Az. 410a C 214/13, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.196,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 12.08.2013 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 86,63 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt der Kläger 67 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 33 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz trägt der Kläger 73 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 27 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit durch das Urteil die erstinstanzliche Entscheidung zum Nachteil der Beklagten abgeändert wird.
Beschluss
Symbolfoto: Julimail1981/Bigstock

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.754,61 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von weiterem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des am 07.10.2003 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes Kombi 320 T, amtl. Kennzeichen … . Am 04.05.2013 kam es auf dem Kundenparkplatz des E.-Supermarktes N. H. …, … zu einem Verkehrsunfall, an dem das Fahrzeug des Klägers beteiligt war. Auf dem Parkplatzgelände weist eine Beschilderung auf die Geltung der StVO hin.

Die Tochter des Klägers, die Zeugin S., parkte mit dem Fahrzeug des Klägers rückwärts aus einer Parklücke aus. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer schräg gegenüber befindlichen Par[…]


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