Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarpflicht: Dokumente in durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Schleswig – Az.: 2 Wx 10/23 – Beschluss vom 01.03.2023

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Zwischenverfügungen vom 30.11.2022 und vom 19.01.2023 aufgehoben.

Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Lübeck wird angewiesen, die Eintragung nicht davon abhängig zu machen, dass die eingereichten PDF-Dateien dem Formerfordernis des § 135 Abs. 1 S. 2 GBO i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 2 ERVV entsprechen.
Gründe:
I.

Mit Schreiben vom 25.10.2022 hat der Notar X aus Y für den Antragsteller gemäß § 15 GBO einen Antrag auf Eintragungen in das Grundbuch von Z, Blatt …, des Amtsgerichts Lübeck gestellt.

Mit Zwischenverfügung vom 30.11.2022 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Lübeck den Notar unter anderem dazu aufgefordert, die Sterbeurkunden der Berechtigten Abt. II Nr. 1 mittels OCR-Scan einzureichen, da die eingereichten Dateien nicht technisch durchsuchbar seien.

Mit Aufklärungsverfügung vom 08.12.2022 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts Lübeck weiter ausgeführt, die übersandten PDF-Dateien seien (mit Ausnahme des Schenkungs- und Überlassungsvertrages) nicht technisch durchsuchbar und genügten daher nicht der Formvorschrift des § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 ERVV SH. Es werde um erneute formgerechte Einreichung der beiden Sterbeurkunden und der Unbedenklichkeitsbescheinigung (mittels OCR-Scan) binnen 2 Wochen gebeten.

Hierauf hat der Notar am 12.12.2022 mitgeteilt, er sehe sich gehalten, „Grundbuchamt und Rechtspfleger […] rechtlich fortzubilden“. Man sei zwar in der Lage Dokumente mittels OCR zu scannen, sehe davon aber im Regelfall ab, da man festgestellt habe, dass OCR-Scans zum Teil verfälschte Ergebnisse lieferten, bei denen das Ausgangsdokument mit dem Scan nicht mehr vollständig inhaltlich übereinstimme. Dies sei „ein Grund technischer Unmöglichkeit iSv § 3 Abs. 2 Satz 2 der ERVV“. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang aber § 135 Abs. 1 S. 3 GBO, wonach die übermittelten Dokumente rechtswirksam eingegangen seien. Er beanstande, „dass das Gericht meint, mir eine „Aufklärungsverfügung“ schicken zu müssen und der Inhalt dieser Aufklärung zum Teil falsch, jedenfalls aber unvollständig ist. Gern zitiere ich zum Abschluss meiner Belehrung aus BeckOK, GBR, § 135 Rn. 11″.

Mit Zwischenverfügung vom 19.01.2023 hat das Grundbuchamt den Notar erneut dazu aufgefordert, die beiden Sterbeurkunden und die Unbedenklichkeitsbescheinigung formgerecht (mittels OCR-Scan) einzureichen. Die Formvorschrift des § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 ERV[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv