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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notargebühren – Geschäftswert für die Erstellung von Patientenverfügungen

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LG Detmold, Az.: 1 OH 5/16, Beschluss vom 13.10.2016

1.

Die Kostenberechnung Nr. 1501222 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr………) nach einem Geschäftswert von 50.000 EUR, Nr. 24101 KV GNotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GnotKG   165,00 EUR

Dokumentenpauschale für 3 Seiten, Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 EUR

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 32005 KV GnotKG   20,00 EUR

185,45 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 32014 KV GnotKG 35,24 EUR

220,69 EUR

abzüglich der auf die Kostenberechnung Nr. ……..vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 EUR

noch zu zahlender Betrag

134,47 EUR

2.

Die Kostenberechnung Nr. 1501223 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. …./2015) nach einem Geschäftswert von 25.000 EUR, Nr. 24101 KV GnotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2, 36 Abs. 2 GnotKG  115,00 EUR

Dokumentenpauschale für 3 Seiten,Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 EUR

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 32005 KV GnotKG 20,00 EUR

135,45 EUR

Umsatzsteuer, Nr. 32014 KV GnotKG 25,74 EUR

161,19 EUR

abzüglich der auf die Kostenberechnung Nr. ….vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 EUR

noch zu zahlender Betrag 74,97 EUR

3.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die gerichtlichen Auslagen werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt; eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von timyee /Shutterstock.com

Die Beteiligten zu 1) und 2), die in der Vergangenheit beide schon Patientenverfügungen getroffen hatten, wollten diese aktualisieren und beauftragten deshalb den Beteiligten zu 3) damit, für sie neue Patientenverfügungen zu entwerfen. Inhaltliche Vorgaben machten sie ihm dabei nicht. Am 21.07.2015 suchten sie die Kanzlei des Beteiligten zu 3) auf. Bei dieser Gelegenheit legte der Beteiligte zu 3) ihnen beiden jeweils einen Entwurf einer Patientenverfügun[…]


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