Rechtsstreit um Abschleppkosten von privatem Grundstück.
Kläger und Beklagte streiten sich um die Kosten eines Abschleppvorgangs, der im Oktober 2020 stattgefunden hat. Der Kläger hatte seinen PKW in einem Innenhof abgestellt, der von einem Parkverbotsschild gekennzeichnet war. Die Verwalterin des Gebäudes beauftragte daraufhin eine Firma mit dem Abschleppen des Wagens. Der Kläger forderte die Herausgabe des Autos, was jedoch nicht erfolgte, woraufhin er Klage erhob. Die Beklagte berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht und behauptete, dass ihr Schadensersatzansprüche der Verwalterin abgetreten worden seien. Im Januar 2022 entschied das Landgericht Dresden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Wagen herauszugeben, jedoch auch eine Widerklage der Beklagten in Bezug auf die Abschleppkosten stattzugeben. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass keine wirksame Abtretung der Ansprüche erfolgt sei und dass das Zurückbehaltungsrecht unzulässig sei. Zudem sei das Abschleppen nicht notwendig gewesen und die geforderten Kosten überhöht. […]
OLG Dresden – Az.: 8 U 328/22 – Urteil vom 15.09.2022
(Symbolfoto: Jan von nebenan/Shutterstock.com)I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2022 – 3 O 2470/21 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 464,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2021 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten der ersten Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, hat der Kläger 15 % zu tragen. Die Streithelferin hat die ihr erstinstanzlich entstandenen Kosten zu 85 % selbst zu tragen. Die übrigen Kosten erster Instanz haben die Beklagten zu tragen.
Die Streithelferin trägt die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 8 % zu tragen und die Beklagten 92 %.
IV. Die[…]