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Betriebsratsmitglied (freigestelltes) – gleiche Vergütung wie vergleichbarer Arbeitsnehmer?

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LAG Baden-Württemberg
Az: 7 Sa 87/05
Urteil vom 17.02.2006

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – 7. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 – 35 Ca 425/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem in der 35-Stunden-Woche beschäftigten Kläger als faktisch freigestelltes Betriebsratsmitglied die gleiche Arbeitsvergütung zusteht wie einem in der 40-Stunden-Woche arbeitenden behauptetermaßen vergleichbaren Arbeitnehmer, hilfsweise darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Heraufsetzung seiner Arbeitszeit auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden verlangen kann.

Der am 24.10.1956 geborene Kläger, Industriekaufmann, ist seit 26.06.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Nr. 10 des Arbeitsvertrages vom 08.07.1980 findet das Tarifregime der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Seit März 2002 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrates des Betriebes 2 der Beklagten, zu dem die Zentrale der Beklagten gehört. Er ist zum Mitglied im Personalausschuss und im Ausschuss für Arbeitssicherheit, Umwelt und Gesundheit gewählt worden. Insbesondere aufgrund dieser Funktionen ist er seit November 2002 zu 100 % von seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit freigestellt, obwohl seine Freistellung nicht in dem gesetzlichen bzw. mit dem Betriebsrat vereinbarten Freistellungskontingent enthalten ist. Vor seiner Freistellung und Wahl zum Betriebsrat hatte der Kläger als technischer Sachbearbeiter zuletzt den Arbeitsplatz „Preisbeobachtung/Wettbewerber/Transporter“ bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden und einer Monatsvergütung in Höhe von EUR 4 907,03 brutto inne.

Der Arbeitsplatz des Klägers wurde ab November 2002 von dem am 10.02.1978 geborenen Betriebswirt (IFW) S. übernommen.

Im Rahmen der Tarifrunde 2004 berechtigten die Tarifpartner die Betriebsparteien, die tarifvertraglich eingeräumte Befugnis zur Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden für bis zu 18 % der Beschäftigten für Beschäftigte mit bestimmten Gehaltsgruppen auf bis zu maximal 50 % zu erhöhen. Auf der Grundlage der eingeräumten Befugnis verabschiedeten die Betriebsparteien zur Ausweitung der 18 %-Quo[…]


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