Kein Anspruch auf Markenwerkstatt: Kläger muss günstigere freie Werkstatt wählen.
Im Streitfall um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte seine Abrechnung auf die Kosten einer günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit beschränken. Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gehalten, seine Abrechnung auf die Kosten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit zu beschränken. Der Geschädigte muss sich auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die „mühelose Erreichbarkeit“ einer solchen freien Fachwerkstatt ist anhand von Kriterien zu beurteilen. Die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt muss auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt sein. Weitere Kriterien wie der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken sowie der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen können bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Erstattung von Werkstattkosten von über 4.000 Euro abgewiesen, da der Kläger die günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt hätte wählen können.
BGH: Unabhängige Werkstätten dürfen als Alternative genannt werden Geschädigte von Verkehrsunfällen dürfen auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Wenn der Geschädigte jedoch nachweist, dass eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist, muss der Schädiger die höheren Kosten tragen. Die nicht markengebundene Fachwerkstatt muss jedoch technisch gleichwertig sein. Dabei spielen Faktoren wie eine Zertifizierung, die Verwendung von Originalersatzteilen und Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen eine Rolle. D[…]