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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei bauseitigem Schimmelbefall

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AG Stadthagen – Az.: 4 C 765/15 – Urteil vom 12.04.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.049,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf jeweils 371,00 € seit dem 03.07.2015, 05.08.2015, 03.09.2015, 05.10.2015, 04.11.2015, 03.12.2015, 06.01.2016, 03.02.2016, 03.03.2016, 05.04.2016, 04.05.2016, 03.06.2016, 05.07.2016, 03.08.2016, 05.09.2016, 06.10.2016, 03.11.2016, 05.12.2016 und 04.01.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die in der …, ……., belegene Wohnung 02, EG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Kellerraum, 1 Terrasse und 1 PKW-Einstellplatz zu räumen und geräumt nebst aller zugehöriger Schlüssel an die Kläger als Gesamtgläubiger herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.280,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zum 16.01.2017 auf 6.600,00 € sowie ab dem 17.01.2017 auf 13.640,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Mietswohnung sowie Zahlung der nach ihrer Ansicht ausstehenden Mieten und Nutzungsentschädigungen.

Die Beklagten mieteten von den Klägern mit Mietvertrag vom 14.02.2014 (Anlage B 11, Bl. 190 d. A.) zum 01.04.2014 die streitgegenständliche Wohnung in der … Allee (im Folgenden: die Wohnung). Die Parteien vereinbarten eine Nettokaltmiete von monatlich 440,00 € zuzüglich Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von monatlich 170,00 €, fällig zum jeweils dritten Werktag eines Monats.

Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam es in der Folgezeit in der Wohnung zu einer Schimmelpilzbildung, die im Frühjahr 2015 festgestellt wurde und die die Beklagten zum Gegenstand eines mittlerweile beendeten selbständigen Beweisverfahrens zum Az. 4 H 14/15 (2) vor dem AG Stadthagen machten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 (Anlage B 1, Bl. 53 d. A.) ließen die Beklagten die die Wohnung verwaltende Schaumburger Hausverwaltung wissen, dass die Nutzung der Wohnung ab sofort nicht mehr vertretbar sei und es einer Absprache hinsichtlich einer alternativen Unterbringung bedürfe. Das Sach[…]


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