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Trunkenheitsfahrt – notwendige Feststellungen im Bussgeldurteil

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Gerichtsurteil aufgehoben: Fehlerhafte Feststellungen bei Trunkenheitsfahrt.
Ein Amtsgericht in Dippoldiswalde hatte eine Frau wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldstrafe von 500 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und hatte damit Erfolg. Weder Schuld- noch Rechtsfolgenausspruch hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Feststellungen und Beweiswürdigungen im Urteil waren fehlerhaft und trugen den Schuldspruch nicht. So fehlte beispielsweise die konkrete Mitteilung des Messergebnisses durch die Atemalkoholmessung. Auch gab es keinerlei Feststellungen zu etwaigen Beweiserhebungen der Tatzeit und des Tatorts. Das angeordnete Fahrverbot wurde ebenfalls aufgehoben, da die schriftlichen Urteilsgründe keinerlei Erwägungen zur Anordnung des Fahrverbots enthielten. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden beantragte daraufhin eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht.

OLG Dresden – Az.: OLG 23 Ss 608/22 (B) – Beschluss vom 06.10.2022

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 17. Mai 2022 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dippoldiswalde zurückverwiesen.
Gründe
I.

Fehlerhaftes Urteil aufgehoben: Keine ausreichenden Feststellungen bei Trunkenheitsfahrt. Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Betroffenen führt zur Aufhebung der Geldstrafe und des Fahrverbots. (Symbolfoto: nikamo/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die Betroffene mit Urteil vom 17. Mai 2022 wegen „Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr“ zu einer Geldbuße in einer Höhe von 500,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat gegen sie festgesetzt.

Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und E[…]


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