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Rücksichtnahmegebot des Nachbarn – Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstück

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Verwaltungsgericht gibt Beschwerde gegen Baugenehmigung statt
Das Verwaltungsgericht hat einer Beschwerde gegen eine Baugenehmigung stattgegeben. Die Antragstellerinnen hatten Einspruch gegen die Baugenehmigung eines barrierefreien Anbaus an ein Reihenhaus eingelegt, da sie der Meinung waren, dass das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und die Hausgruppe verändern würde. Das Gericht gab der Beschwerde statt und erklärte, dass das Vorhaben zu Lasten der Antragstellerinnen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und die Hausgruppe verändern würde. Das Gericht stellte außerdem fest, dass das Vorhaben auch möglicherweise zu nachteiligen Veränderungen der Belichtung und Besonnung der Grundstücke und Gebäude der Antragstellerinnen führen könne. Das Urteil ist unanfechtbar.

OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 B 1148/22 – Beschluss vom 23.02.2023

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet.

(Symbolfoto: Francesco Scatena/Shutterstock.com)

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 2819/22 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2021 beziehungsweise 30 Mai 2022 zur Errichtung eines barrierefreien Anbaus an das Reihenhaus auf dem Grundstück H.-Straße 12a in E., Gemarkung T., Flur 6, Flurstück 425 (im Folgenden: Baugenehmigung beziehungsweise Vorhaben) stattgegeben, weil das Vorhaben zu Lasten der Antragstellerinnen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Es verändere in unzulässiger Weise die aus den Gebäuden H.-Straße 10 bis 14a bestehende Hausgruppe.

Die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Beigeladenen aus, weil die ihm erteilte Baugenehmigung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht gegen Nachbarschutz verm[…]


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