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Schiffsbeteiligung – Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung

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 OLG München
Az: 23 U 3719/11
Urteil vom 01.03.2012

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29.06.2011, Gz. 1 O 6017/10 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.393,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3 % vom 22.06.2007 bis 29.03.2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2010 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der….. KG gemäß Beitrittserklärung des Klägers vom 19.06.2007 in den Betrag von 35.000,00 € zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung in Verzug befindet.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend.
Der Kläger ist Profifußballer. Im Jahr 2004 lernte er Herrn B., einen der beiden Geschäftsführer der Beklagten, kennen und erfuhr, dass die Beklagte Profisportler in Finanzangelegenheiten betreute. Der Kontakt zu Herrn B. blieb in der Folgezeit bestehen.
Am 30.05.2007 unterzeichnete der Kläger bei einem Treffen mit Herrn B. einen Depot-Eröffnungsantrag bei der F. Fonds Bank (vgl. Anlage B 3). Am 19.06.2007 unterschrieb der Kläger eine Beitrittserklärung für die „…(im Folgenden: Schiffsbeteiligung), zum Nominalwert von 35.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Dabei bestätigte er mit gesonderter Unterschrift den Erhalt des entsprechenden Beteiligungsprospektes (vgl. Anlage K 1) und unterschrieb ein gesondertes zweiseitiges Dokument mit der Überschrift „Checkliste/Aufklärungshinweise/ergänzendes Protokoll fÃ[…]


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