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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Mieteraustausch

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Mieterwechsel im Mietvertrag: Gerichtsurteil bestätigt Anspruch auf Zustimmung.
Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil wurde abgelehnt. Hintergrund ist ein Mietvertrag aus dem Jahr 2005 über eine Wohnung in Berlin-Neukölln, der zwischen der Beklagten und drei ursprünglichen Mietern als Einzelpersonen geschlossen wurde. Der Vertrag enthielt keine ausdrückliche Vereinbarung zur Handhabung künftiger Mieterwechsel. Dennoch wurde über die Jahre der Austausch mehrerer Mieter durch (dreiseitige) Vereinbarungen zwischen der Beklagten, den Hauptmietern und den neu eintretenden Mietern geregelt. Die Kläger beriefen sich auf mündliche Abreden und konkludent getroffene Vereinbarungen, die eine häufige Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ermöglichen sollten. Das Gericht gab den Klägern recht und urteilte, dass sich aus einem Mietvertrag und etwaigen Nachträgen ein Anspruch auf Zustimmung zu künftigen Mieterwechseln ergeben kann. Dabei sei eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Erklärungen der Parteien maßgeblich. Die Bezeichnung der Wohnungsbewohner als „Wohngemeinschaft“ allein reicht dabei nicht aus, um einen Anspruch auf Mieterwechsel zu begründen. […]

LG Berlin – Az.: 65 S 151/21 – Urteil vom 13.10.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 6. Juli 2021 – 4 C 2/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem es die Beklagte verurteilt hat, dem Ausscheiden des Klägers zu 2) aus dem seit dem 1. April 2005 bestehenden Mietverhältnis und dem Einritt des Herrn (…) zuzustimmen.

Der Anspruch auf Zustimmung zum Austausch eines Mieters folgt aus den zwischen den Parteien bei Abschluss des Mietvertrages getroffenen Vereinbarungen.

a) Im schriftlichen Formularmietvertrag der Parteien nach dem Muster des Haus-und-Grund-Verlages werden – im Formular nicht vorgesehene – Regelungen zu nachträglichen Mieterwechseln nicht getroffen.

b) Der Anspruch folgt hier aus den mündlichen Abreden un[…]


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