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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs

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OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 54/19 – Urteil vom 01.06.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.03.2019 – 14 O 378/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung geltend.

Der Zedent, …, war Leasingnehmer eines Grillhähnchen-Verkaufswagens der Marke Fiat Ducato. Leasinggeber und Eigentümer des Fahrzeugs war die … GmbH. Der Zedent hatte mit der Beklagten für das Fahrzeug einen Kraftfahrt-Versicherungsvertrag abgeschlossen, der eine Vollkasko-Versicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung einschloss. Zum Versicherungsschutz war in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung – Stand 01.09.2010 – (AKB) Folgendes vereinbart:

A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Fahrzeugvollversicherung versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.3.2 Unfall

Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B., Schäden am Fahrzeug durch Rutschen der Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.

Am 12.07.2016 gegen 19:00 Uhr erlitt der Zedent mit dem Fahrzeug in … einen Verkehrsunfall auf der … Straße, indem er beim Vorbeifahren mit dem Fahrzeug die Ecke eines Wohnhauses streifte. Dadurch wurde die an der rechten Seite des Fahrzeugs befindliche Verkaufsklappe abgerissen und der hintere Teil des Fahrzeugs beschädigt.

Durch den Anstoß wurde das Fahrzeug nach rechts abgelenkt und fuhr anschließend frontal gegen die Wand des nächsten Wohnhauses, wodurch die Fahrzeugfront stark eingedrückt wurde. Zur ersten Kollision war es gekommen, weil sich die Verkaufsklappe des hinteren Fahrzeugaufbaus geöffnet hatte, und der Wagen deshalb an der Hauswand hängen geblieben war.

Der vorgerichtlich beauftragte Sach[…]


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