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WEG – Photovoltaikanlage über Erhaltungsrücklage finanzierbar?

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Wohnungseigentum im Wandel: Photovoltaik mit Erhaltungsrücklage realisierbar?
Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr erklärte den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage aus der Erhaltungsrücklage für ungültig. Der Kläger, ein Miteigentümer, hatte gegen den Beschluss geklagt, da er weder an den Kosten noch am Nutzen der Anlage beteiligt werden sollte und die Mittelverwendung der Rücklage als zweckwidrig ansah.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 C 1169/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Ungültiger Beschluss: Der Beschluss zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage aus der Erhaltungsrücklage wurde für ungültig erklärt.
Zweckbindung der Erhaltungsrücklage: Die Erhaltungsrücklage ist zweckgebunden und darf nur für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
Beteiligung des Klägers: Trotz des Ausschlusses des Klägers aus Kosten- und Nutzenbeteiligung würde er indirekt durch die Verwendung der Erhaltungsrücklage beteiligt.
Formelle Ordnungsgemäßheit: Der Beschluss kam formell ordnungsgemäß zustande, inhaltlich widersprach er aber ordnungsgemäßer Verwaltung.
Zweck der Erhaltungsrücklage: Die Mittel sollen primär für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen, nicht für neue Anschaffungen wie eine Photovoltaikanlage, verwendet werden.
Modernisierende Erhaltung: Der Begriff der Erhaltung kann modernisierende Maßnahmen umfassen, jedoch nicht die Erstanschaffung einer Anlage.
Finanzielle Aufteilung: Die Finanzierung sollte teilweise aus der Rücklage und teilweise von zustimmenden Eigentümern erfolgen.
Klageberechtigung und -begründung: Die Klage des Miteigentümers war zulässig und begründet aufgrund der Zweckentfremdung der Rücklage.

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