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Rücktritt Fahrzeugkaufvertrag – Eintragung eines SIS-Suchvermerks als Rechtsmangel

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OLG Köln – Az.: 15 U 124/17 – Urteil vom 01.03.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2017 (27 O 428/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Fahrzeug des Herstellers C, Typ Y, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXFF4XXX0XX53XXX herauszugeben und zwar Zug um Zug gegen

Herausgabe des Fahrzeugs des Herstellers W, Typ U, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXZZZXXX9XX33XXX;
Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.500 EUR abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet 0,2562 EUR x Kilometer gemäß Tachostand des C im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich 170.000 km;
Zinsen aus dem sich gemäß vorstehender Berechnung ergebenden Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014;
Zahlung eines weiteren Betrages, der sich wie folgt berechnet: 0,1111 EUR x Kilometer gemäß Tachostand des U im Zeitpunkt der Rückgabe abzüglich 160.000 km.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: SaiArLawKa2/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Fahrzeuggeschäfts, bei dem der Kläger dem Beklagten einen Pkw C Y überließ und als Gegenleistung einen Barbetrag in Höhe von 10.500 EUR sowie einen Pkw W U erhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 10.11.2014 auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen. Für das Fahrzeug W U, das der Beklagte zuvor vom Streithelfer erworben hatte, ist aus unklarer Ursache ein Suchvermerkseintrag im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzt sei, dass das Fahrzeug U kurz nach der Übergabe eine[…]


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