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Wahrheitspflicht bei eidesstattlicher Versicherung bei Grundstückszwangsversteigerung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 OLG 53 Ss 86/22 – Beschluss vom 18.10.2022

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 18. Mai 2022 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Zusammenfassung

Gericht verurteilt Angeklagten wegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Inkassofall.

Das Amtsgericht Strausberg hat eine Angeklagte verurteilt, in einem gegen sie geführten Zwangsvollstreckungsverfahren fahrlässig falsche Angaben an Eides statt gemacht zu haben, indem sie ein falsches Ergänzungsblatt II zu einer Immobilie abgegeben hat. Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagte die Frage 11 des Vordrucks in Bezug auf ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück falsch beantwortet hatte. Das Gericht verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 1.600 € (1.905 $) bei 40 Tagessätzen zu 40 € (48 $) für die Tat. Nach Ansicht des Gerichts war die Angeklagte verpflichtet, korrekte und vollständige Angaben zu machen, um den Gläubigern den Zugriff auf ihr Vermögen zu ermöglichen und sie nicht zu falschen Schritten zu verleiten. Dazu gehört auch die Auskunft, ob eine Immobilie, die zum Vermögen eines Schuldners gehört, bereits durch staatliche Maßnahmen wie Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung gesichert worden ist. Der Beschuldigte hatte die Frage, ob die Immobilie zwangsversteigert worden sei, mit „ja“ beantwortet und zudem erklärt, dass die Zwangsversteigerung der Immobilie seit dem 6. Juli 2018 angeordnet worden sei. Tatsächlich hatte das Gericht das Zwangsversteigerungsverfahren aber bereits am 30. Oktober 2020 aufgehoben. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Angeklagte wird freigesprochen, da sie sich unter keinem Gesichtspunkt strafbar gemacht hat. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Umfang der Wahrheitspflicht im Sinne der §§ 156, 163 StGB bei der eidesstattlichen Versicherung des § 802c ZPO richtet sich maßgeblich nach deren Zweck, nämlich dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Die Pflicht des Schuldners zur Auskunftserteilung bezieht sich nur auf alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände, und nicht auf sonstige Angaben, die nicht unmittelbar auf die Werthaltigkeit des Vermögens greifbar sind. Der Senat spricht die Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Strausberg hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Abgabe einer[…]


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