Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen einer Funkzellenabfrage zu Verkehrsdaten

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Arnsberg – Az.: 2 Qs – 410 UJs 300/19 – 52/19 – Beschluss vom 07.06.2019

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft B wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 06.06.2019, Az.: 5 Gs 1086/19 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Mobilfunknetzbetreiber
………….

werden gemäß §§ 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO, 96 TKG verpflichtet, Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten der Basisstation mitzuteilen, welche die Örtlichkeit

……….

in der Zeit vom 31.05.2019, 14:00 Uhr bis 31.05.2019, 17:00 Uhr mit Telekommunikation versorgt hat.

Von den Verkehrsdaten ausgenommen gemäß sind die retrograden Standortdaten( § 100g Abs. 1 S. 1 Nr.1 StPO, 96 TKG).

2.  Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft B wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 06.06.2019, Az.: 5 Gs 1087/19 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Netzbetreiber………… werden gemäß §§ 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO, 96 TKG verpflichtet, nach Zielsuche die bekannt gewordenen Verkehrsdaten für den Zeitraum 29.05.2019, 06:00 Uhr – 05.06.2019, 12:00 Uhr zur Festnetznummer ……….mitzuteilen.

Von den Verkehrsdaten ausgenommen gemäß sind die retrograden Standortdaten( § 100g Abs. 1 S. 1 Nr.1 StPO, 96 TKG).
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft B führt unter dem Aktenzeichen 410 UJs 300/19 ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrugs bzw. Betrug als Teil einer Bande gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB.

Dem Verfahren liegt zugrunde, dass unbekannte Täter sich seit dem 29.05.2019 gegenüber der 89-jährigen Geschädigten als Polizeibeamten „Herrn T1“ ausgegeben haben und von dieser unter Hinweis darauf, dass sie Opfer einer Bande werden könnte, die Übergabe ihrer Wertsachen forderten. Die Geschädigte hob am 31.05.2019 14.500 EUR von ihrem Konto ab und übergab dieses Geld einem von dem angeblichen Polizeibeamten gesandten Boten, der sich „T2“ nannte. Tage später erhielt die Geschädigte weitere Anrufe, die dazu dienten, sie dazu zu bewegen, ihre Sparbriefe aufzulösen und das Geld ebenfalls zu übergeben.

(Symbolfoto: Harmony Video Production/Shutterstock.com)

Die Kreispolizeibehörde führt darüber[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv